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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der März & März GbR, handelnd unter „Maerz Consulting“ Hülsdonkstr. 125A 47877 Willich
Stand: April 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der März & März GbR, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Maerz Consulting“, Hülsdonkstr. 125A, 47877 Willich – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Auftraggebern über Marketing-, Beratungs-, Content- und damit zusammenhängende Dienstleistungen. (2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. (3) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen individuellen Angebot. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. (4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers können innerhalb der jeweils angegebenen Gültigkeitsdauer angenommen werden. (2) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, kann die Annahme insbesondere per E-Mail erfolgen. (3) Diese AGB werden Bestandteil des Vertrages, sofern ihre Geltung bei Vertragsschluss vereinbart wurde.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
1) Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Angebot vereinbarten strategischen und operativen Marketingdienstleistungen. Diese können insbesondere umfassen: - Strategie und Positionierung - Social-Media- und Content-Strategie - Entwicklung von Content-Ideen und Skripten - Bearbeitung und Aufbereitung von Bild- und Videomaterial - Veröffentlichung von Social-Media-Inhalten - Konzeption und Erstellung von Werbemitteln - Einrichtung und Betreuung von Facebook- und Instagram-Werbekampagnen - Einrichtung von Leadstrecken - Analyse und Optimierung von Marketingmaßnahmen - strategische Beratung und persönliche Betreuung (2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungen geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Setup- und Implementierungsphase
1) Soweit vereinbart, beginnt die Zusammenarbeit mit einer Setup- und Implementierungsphase. (2) Diese kann insbesondere die strategische Positionierung, Zielgruppen- und Marktanalyse, Entwicklung der Content- und Werbestrategie, technische Einrichtung, Vorbereitung von Werbemitteln und Kampagnen sowie die Einrichtung vereinbarter Leadstrecken umfassen. (3) Die hierfür im Angebot ausgewiesene Setup-Vergütung ist Bestandteil der vereinbarten Gesamtvergütung und wird zu dem im Angebot bestimmten Zeitpunkt fällig.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die vereinbarte Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig zur Verfügung. (2) Soweit die Erstellung oder Aufbereitung von Content die Mitwirkung des Auftraggebers erfordert, stellt dieser insbesondere vereinbarte Bild- und Videoaufnahmen innerhalb der abgestimmten Fristen bereit.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Frist zu erteilen.
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich hiervon betroffene Leistungsfristen angemessen.
Soweit der Auftragnehmer zur Leistungserbringung bereit ist und die Verzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist, bleiben die vereinbarte Vertragslaufzeit und die vereinbarten Zahlungspflichten grundsätzlich unberührt.
(5) Entsteht aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zusätzlicher Aufwand, der über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, kann dieser nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet werden.
§ 6 Freigaben
(1) Soweit eine Freigabe vereinbart oder erforderlich ist, werden Inhalte, Werbeanzeigen, Creatives oder sonstige Maßnahmen grundsätzlich nach entsprechender Freigabe des Auftraggebers veröffentlicht oder geschaltet.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Freigabe vorgelegte Inhalte zeitnah zu prüfen und Änderungswünsche möglichst konkret mitzuteilen.
(3) Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere die Richtigkeit der von ihm zu prüfenden unternehmens-, leistungs- und objektspezifischen Angaben.
§ 7 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, über die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien und Inhalten zu verfügen. Dies gilt insbesondere für Bilder, Videos, Logos, Marken, Texte, Musik und sonstige Inhalte.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vertragsgemäße Verwendung der von ihm bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzt.
(3) Wird der Auftragnehmer wegen vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte von Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener erforderlicher Rechtsverteidigungskosten frei, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
§ 8 Nutzungsrechte
1) Nach vollständiger Zahlung der für die jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten und übergebenen finalen Inhalten die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Vorbestehende Materialien, Methoden, Konzepte, Prozesse, Vorlagen, Systeme, Know-how und interne Arbeitsmittel des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.
(3) Die Herausgabe von offenen Projektdateien, Rohdateien, internen Arbeitsunterlagen oder sonstigen Produktionsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 9 Werbeplattformen und Drittanbieter
(1) Zur Erbringung der vereinbarten Leistungen können Dienste und Plattformen Dritter, insbesondere Meta, Facebook und Instagram, eingesetzt werden.
(2) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit, technische Änderungen, Richtlinienänderungen, Algorithmen, Prüfprozesse oder Entscheidungen dieser Drittanbieter.
(3) Ablehnungen oder Einschränkungen von Werbeanzeigen, Einschränkungen oder Sperrungen von Konten sowie technische Störungen bei Drittanbietern stellen für sich genommen keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
(4) Der Auftragnehmer wird im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs angemessene Maßnahmen ergreifen, um auf entsprechende Einschränkungen oder Störungen zu reagieren.

§ 10 Werbebudget und Fremdkosten
(1) Das für Werbekampagnen eingesetzte Werbebudget ist nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Das Werbebudget wird grundsätzlich zusätzlich vom Auftraggeber getragen und unmittelbar über dessen Werbekonto gegenüber der jeweiligen Werbeplattform abgerechnet.
(3) Kostenpflichtige Drittanbieter, Software oder sonstige Fremdleistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nur nach entsprechender Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers beauftragt.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1) Die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Wird ein Leistungspaket mit fester Vertragslaufzeit vereinbart, schuldet der Auftraggeber die für das gesamte Paket vereinbarte Gesamtvergütung.
(3) Eine vereinbarte Ratenzahlung stellt ausschließlich eine Zahlungsmodalität der vereinbarten Gesamtvergütung dar und begründet insbesondere kein monatlich kündbares Vertragsverhältnis.
(4) Soweit eine Setup- und Implementierungsvergütung vereinbart wurde, wird diese entsprechend dem im Angebot festgelegten Zahlungsplan fällig.
(5) Bei vereinbarter Ratenzahlung erhält der Auftraggeber entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan Rechnungen über die jeweiligen Teilbeträge.
(6) Rechnungen sind innerhalb des im Angebot oder auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug per Überweisung zu begleichen.
(7) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 12 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der fälligen Forderung vorübergehend auszusetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
(3) Bereits fällige Zahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Beginn und Dauer der Vertragslaufzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Bei Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit endet der Vertrag mit deren Ablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, sofern keine Anschlussvereinbarung getroffen wird.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zugemutet werden kann.
§ 14 Marketing- und Kampagnenergebnisse
(1) Der Auftragnehmer ist für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Marketing-, Beratungs- und Umsetzungsleistungen verantwortlich.
(2) Die Ergebnisse von Marketing- und Werbemaßnahmen werden von zahlreichen Faktoren beeinflusst, die nicht vollständig im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen. Hierzu können insbesondere Markt- und Wettbewerbssituation, Region, Angebot und Preisgestaltung des Auftraggebers, Werbebudget, Plattformalgorithmen sowie die Mitwirkung und der weitere Vertriebsprozess des Auftraggebers gehören.
(3) Soweit nicht ausdrücklich individuell vereinbart, wird daher kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere keine bestimmte Anzahl an Anfragen, Verkaufsmandaten, Vertragsabschlüssen oder Umsätzen geschuldet.
§ 15 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 16 Vertraulichkeit
1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 17 Referenznutzung
Der Auftragnehmer darf den Namen, das Logo, erstellte Arbeitsergebnisse, Kampagnen oder Ergebnisse des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung öffentlich als Referenz, Kundenbeispiel oder Fallstudie verwenden.
§ 18 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, können Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen in Textform dokumentiert werden.
(3) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist Gerichtsstand der Sitz der März & März GbR.
März & März GbR
handelnd unter „Maerz Consulting“ Hülsdonkstr. 125A 47877 Willich
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